13 für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Diese Regelung gilt auch, wenn das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil entscheidet, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 94 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.2; abweichend: Urteil des Bundesgerichts 1_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art.