Die konkrete Dauer der Sicherheitshaft wurde vom Regionalgericht auf 6 Monate, d.h. bis am 22. November 2022 befristet. Damit kam das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid richtigerweise zum Schluss, dass die Gefahr der Überhaft – auch unter Beachtung der bereits erstandenen Untersuchungshaft – nicht besteht. Die Akten lassen denn auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils