6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vorliegend weder vor, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft sei, noch wird argumentiert, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Das erstinstanzliche Urteil stellt daher gemäss Bundesgericht ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die konkrete Dauer der Sicherheitshaft wurde vom Regionalgericht auf 6 Monate, d.h. bis am 22. November 2022 befristet.