Soweit die weiteren vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen alternativ oder kumulativ anzuordnenden Ersatzmassnahmen betreffend, ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Ausweis- und Schriftensperre eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern vermag. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.).