Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr stellt die angebotene Kaution daher keine ausreichende Sicherheit für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz dar, zumal dieser durch den Verfall der Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre. 6.2.2 Soweit die weiteren vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen alternativ oder kumulativ anzuordnenden Ersatzmassnahmen betreffend, ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Ausweis- und Schriftensperre eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern vermag.