Offen und damit unklar ist zudem, ob die Kaution überhaupt zurückgefordert würde. Mangels anderer Vorbringen ist sodann auch nicht anzunehmen, dass der Verlust der Kaution für die drei Personen existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr stellt die angebotene Kaution daher keine ausreichende Sicherheit für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz dar, zumal dieser durch den Verfall der Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre.