34 Abs. 2 StGB beträgt die Tagessatzmindesthöhe bei einer Geldstrafe i.d.R. CHF 30.00). Soweit eine Kaution überhaupt diskutabel wäre, müsste diese vorliegend mindestens doppelt so hoch sein. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich denn auch weitere Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der die Kaution leistenden Personen. Offen und damit unklar ist zudem, ob die Kaution überhaupt zurückgefordert würde.