In Anbetracht der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten bzw. der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 9 Monaten erweist sich die Sicherheitsleistung ohnehin – auch unter Berücksichtigung potentiell bescheidener persönlicher Verhältnisse der Beteiligten – offensichtlich als zu gering. Bei einer derart hohen Sanktion würde die angebotene Sicherheitsleistung heruntergerechnet pro Tag nur rund CHF 17.75 ausmachen (zum Vergleich: Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt die Tagessatzmindesthöhe bei einer Geldstrafe i.d.R. CHF 30.00).