Vielmehr wäre es Aufgabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, die Vermögensverhältnisse der die Kaution leistenden Personen klarer aufzudecken (z.B. durch Einreichen der Steuererklärung). Letztlich ist dies vorliegend aber nicht entscheidend. In Anbetracht der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten bzw. der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 9 Monaten erweist sich die Sicherheitsleistung ohnehin – auch unter Berücksichtigung potentiell bescheidener persönlicher Verhältnisse der Beteiligten – offensichtlich als zu gering.