Im Zusammenhang mit den (sub-)eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen ist zunächst daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst im Urteil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). 6.2.1 Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt denn auch nur dann in Frage, wenn sie tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2017;