Alternativ oder kumulativ könnten weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO angeordnet werden. 6.2 Im Zusammenhang mit den (sub-)eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen ist zunächst daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst im Urteil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.).