Die Höhe der Sicherheitsleistung bemesse sich gemäss Art. 238 Abs. 2 StPO nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, sowie nach ihren persönlichen Verhältnissen. Vorliegend hätten sich die Schwester des Beschwerdeführers, Frau N.________, deren Lebenspartner, Herr O.________, sowie Herr P.________, ein langjähriger und enger Freund des Beschwerdeführers, dazu bereit erklärt, ihm eine Kaution in der Höhe von CHF 75'000.00 zur Verfügung zu stellen. Die Höhe von jeweils CHF 30'000.00 stelle für N.________ und O.________ beinahe ihr ganzes Vermögen dar. Auch