6. Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 6.1 Die Verteidigung beantragt (sub-)eventualiter Ersatzmassnahmen und bringt vor, es sei unverhältnismässig, den Beschwerdeführer weiter in Sicherheitshaft zu belassen, da mildere und zweckdienlichere Massnahmen vorliegen würden. Zunächst sei gemäss Art. 238 StPO bei Fluchtgefahr explizit die Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung vorgesehen. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemesse sich gemäss Art.