Dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtwillen gegenüber seinem Rechtsanwalt angeblich nie zum Ausdruck gebracht haben soll, ist nicht relevant. Aufgrund der aktuellen Situation des Beschwerdeführers muss zudem davon ausgegangen werden, dass auch die von der Verteidigung vorgebrachten Faktoren den Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung nicht von der Flucht abhalten würden. Mithin besteht vorliegend nicht nur die abstrakte Möglichkeit der Flucht; die Flucht erweist sich vielmehr als konkret und wahrscheinlich. Somit hat das Regionalgericht die Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers zu Recht bejaht;