Dennoch ist gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung persönliche Merkmale, wie z.B. die ausgeprägte kriminelle Energie, bei der Beurteilung der Fluchtgefahr mitzuberücksichtigen sind (vgl. jüngst das Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 6.2). Die Staatsanwaltschaft hat sodann zurecht festgehalten, dass die konkrete Dauer der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion die ausgeprägte kriminelle Energie des Beschwerdeführers widerspiegelt. Auch dieser Umstand wirkt sich schliesslich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.