Letzten Endes ist dieser Umstand jedoch nicht entscheidend. 5.6.8 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass die Ausgangslage im von der Staatsanwaltschaft angeführten Bundesgerichtsurteil 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 eine andere ist als die vorliegende. Dennoch ist gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung persönliche Merkmale, wie z.B. die ausgeprägte kriminelle Energie, bei der Beurteilung der Fluchtgefahr mitzuberücksichtigen sind (vgl. jüngst das Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 6.2).