9 29. März 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 21. März 2018 mit dem Auto eines Verwandten D.________ (Land) gefahren sei (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 578; vgl. auch pag. 8351.18). Vor diesem Hintergrund liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Beuteanteil erhalten und D.________ (Land) verbracht hat. Letzten Endes ist dieser Umstand jedoch nicht entscheidend.