Vielmehr ist bereits zum heutigen Zeitpunkt damit zu rechnen, dass ihm zweitinstanzlich erhebliche Kosten auferlegt werden, was einen Entscheid zur Flucht begünstigen könnte. 5.6.7 Betreffend den umstrittenen Beuteanteil in der Höhe von insgesamt CHF 90'000.00 stellt die Beschwerdekammer gemeinsam mit dem Regionalgericht und dem Beschwerdeführer fest, dass dessen endgültiger Verbleib bis dato nicht ermittelt werden konnte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, J.________ und K._______