Indes ist in Erinnerung zu rufen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zweitinstanzlich in sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen wird und er keine Verfahrenskosten zu tragen hat, relativ gering ist. Vielmehr ist bereits zum heutigen Zeitpunkt damit zu rechnen, dass ihm zweitinstanzlich erhebliche Kosten auferlegt werden, was einen Entscheid zur Flucht begünstigen könnte.