9681-9682). Auch trifft es zu, dass mangels Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils die Forderung hinsichtlich der auf den Beschwerdeführer entfallenden Verfahrenskosten noch nicht entstanden und dementsprechend heute noch nicht als Schuld im Rechtssinne zu verstehen ist. Indes ist in Erinnerung zu rufen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zweitinstanzlich in sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen wird und er keine Verfahrenskosten zu tragen hat, relativ gering ist.