5.6.6 Soweit die Verteidigung vorbringt, dass die Schulden des Beschwerdeführers keinen Grund zur Flucht darstellten, ist ihr dahingehend beizupflichten, dass aus dem Betreibungsregisterauszug vom 6. April 2022 lediglich Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 7’054.85 ersichtlich sind, wobei die Schuld gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Bern derzeit gepfändet wird und betreffend die Forderung der I.________ (Gesellschaft) Rechtsvorschlag erhoben wurde (Beschwerdebeilage 7; Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9681-9682).