Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich dabei eher um einen fluchtbegünstigenden Faktor, zumal der Beschwerdeführer diesem Druck durch Flucht entkommen könnte. Mit der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen festzuhalten, dass eine Therapie mit Sicherheit auch D.________ (Land) möglich wäre und die benötigte Medikation auch dort erhältlich gemacht werden könnte. 5.6.6