8 Grund für seine Panikattacken sei (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9912). Daraus wird deutlich, dass es dem Beschwerdeführer sichtlich Mühe bereitet, dem Druck, den ein solches Verfahren mit sich bringt, standzuhalten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich dabei eher um einen fluchtbegünstigenden Faktor, zumal der Beschwerdeführer diesem Druck durch Flucht entkommen könnte.