Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Arbeitsverhältnisse den Beschwerdeführer tatsächlich und nachhaltig von der Flucht abhalten würden. 5.6.5 Mit Bezug auf die psychische Erkrankung geht aus den Akten des Weiteren hervor, dass nach Aussagen des Beschwerdeführers u.a. das laufende Strafverfahren