Hinzu kommt, dass eine Umschulung bzw. eine Neuausbildung gerade für eine psychisch instabile Person häufig eine Herausforderung darstellt. Auch dürfte es dem Beschwerdeführer angesichts des laufenden Strafverfahrens resp. der erstinstanzlichen Verurteilung nicht leichtfallen, einen Ausbildungsplatz zum R.________ (Beruf) oder zum S.________ (Beruf) zu finden; erschwerend dürften sich dabei auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auswirken. Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Arbeitsverhältnisse den Beschwerdeführer tatsächlich und nachhaltig von der Flucht abhalten würden.