Davon, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Flucht aufgrund der bereits erstandenen 250 Tage Untersuchungshaft verringert, kann vorliegend nicht die Rede sein: Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht angeführt, stehen die vom Beschwerdeführer erstandenen 250 Tage Untersuchungshaft in einem vernachlässigbaren Verhältnis zu der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe. Entsprechend hat sich die Fluchtgefahr aufgrund des erstinstanzlichen Urteils erheblich erhöht bzw. konkretisiert. 5.6.2 Vorliegend ist jedoch nicht nur die drohende empfindliche Freiheitsstrafe Indiz für die Fluchtgefahr.