Mit dem Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft geht die Beschwerdekammer jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor der Urteilseröffnung noch auf eine deutlich mildere Strafe gehofft hat. Letzteres ergibt sich auch aufgrund der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung beantragten bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft (Beschwerdebeilage 3; Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 10101-10103). Aufgrund der erstinstanzlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe dürfte dem heute F._____