5.6 5.6.1 Die Beschwerdekammer stellt in Übereinstimmung mit dem Regionalgericht fest, dass die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aufgrund des Urteils vom 23. Mai 2022 gegeben ist. Zwar mag es zutreffen, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers jeweils nicht mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründet worden ist, er die Verfahrenstermine wahrgenommen hat und nach den Ferien D.________ (Land) jeweils in die Schweiz zurückgekehrt ist.