Weiter wird angeführt, dass dieser, wenn er einen Beuteanteil von mindesten CHF 90'000.00 erhalten hätte, was bestritten werde, sich längstens hätte absetzen können, was er aber nicht getan habe, weil seine persönlichen, familiären, beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz liegen würden. Im Übrigen sei der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Bundesgerichtsentscheid (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020) vorliegend nicht einschlägig.