Mit Bezug auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird argumentiert, jene blende aus, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei und die Schuldsprüche, jedenfalls teilweise, nicht mit den Tatversionen des Beschwerdeführers korrelierten. Weiter wird angeführt, dass dieser, wenn er einen Beuteanteil von mindesten CHF 90'000.00 erhalten hätte, was bestritten werde, sich längstens hätte absetzen können, was er aber nicht getan habe, weil seine persönlichen, familiären, beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz liegen würden.