Soweit den umstrittenen Beuteanteil betreffend habe es das Regionalgericht völlig zutreffend als beweismässig erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer über diesen verfügt habe. 5.5 Mit Replik vom 20. Juni 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei zu präzisieren, dass er nach wie vor mit seinen Eltern in H.________ lebe. Mit Bezug auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird argumentiert, jene blende aus, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei und die Schuldsprüche, jedenfalls teilweise, nicht mit den Tatversionen des Beschwerdeführers korrelierten.