Die konkrete Dauer der Sanktion und die Schwere der Delinquenz würden denn auch die hohe bzw. ausgeprägte kriminelle Energie des Beschwerdeführers widerspiegeln, was gemäss Bundesgericht mit Blick auf die zu prüfende Fluchtgefahr zu seinen Ungunsten gereiche. Ferner sei zu beachten, dass der allgemeine Hinweis der Verteidigung, wonach die Wahrscheinlichkeit einer Flucht mit zunehmender Haftdauer abnehme, mit Blick auf die vom Beschwerdeführer bereits ausgestandenen 250 Tage Untersuchungshaft als Argument wenig dienlich sei. Letztere stünden in einem vernachlässigbaren Verhältnis zu der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe.