Vor diesem Hintergrund sei auch die Tatsache irrelevant, dass er bereits zwischen seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Anordnung von Sicherheitshaft hätte untertauchen oder sich ins Ausland absetzen können, dies aber nicht getan habe. Die konkrete Dauer der Sanktion und die Schwere der Delinquenz würden denn auch die hohe bzw. ausgeprägte kriminelle Energie des Beschwerdeführers widerspiegeln, was gemäss Bundesgericht mit Blick auf die zu prüfende Fluchtgefahr zu seinen Ungunsten gereiche.