Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Hoffnung des Beschwerdeführers auf sehr weitgehende Freisprüche oder zumindest auf eine milde Strafe in der Grössenordnung von 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren – wie sie von der Verteidigung beantragt worden sei –, aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vollends zerschlagen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Tatsache irrelevant, dass er bereits zwischen seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Anordnung von Sicherheitshaft hätte untertauchen oder sich ins Ausland absetzen können, dies aber nicht getan habe.