Die Staatsanwaltschaft erachtet die Fluchtgefahr angesichts des erstinstanzlichen Urteils als gegeben. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Hoffnung des Beschwerdeführers auf sehr weitgehende Freisprüche oder zumindest auf eine milde Strafe in der Grössenordnung von 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren – wie sie von der Verteidigung beantragt worden sei –, aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vollends zerschlagen worden sei.