Dass er das Geld angelegt oder im Ausland in Sicherheit gebracht haben soll, sei reine Spekulation. Für die Beantwortung der Frage der Fluchtgefahr sei schliesslich ausschlaggebend, dass neben der objektiven Möglichkeit einer Flucht auch ein Fluchtwille vorhanden sei. Den Willen, sich ins Ausland abzusetzen oder in der Schweiz unterzutauchen, habe der Beschwerdeführer nie geäussert. Auch die bekannten äusseren Umstände würden nicht auf einen Fluchtwillen schliessen lassen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft erachtet die Fluchtgefahr angesichts des erstinstanzlichen Urteils als gegeben.