_ nachgehe. Der Beschwerdeführer wohne bei seinen Eltern und pflege eine enge Beziehung zu seiner Kernfamilie. Von ihr erhalte er nicht nur finanzielle, sondern auch mentale Unterstützung. So sei er seit Dezember 2021 krankgeschrieben und seither in psychiatrischer Behandlung und auf rezeptpflichtige Medikamente angewiesen, ohne die eine Flucht nur schwierig zu bewerkstelligen wäre. Auch seine Schulden würden keinen Grund zur Flucht darstellen: Gemäss aktuellem Betreibungsregister habe er bloss CHF 7’054.85 Schulden.