Diese sei hier klar zu verneinen. Es sei festzuhalten, dass er wegen Kollusionsgefahr und nicht etwa wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft gewesen sei und es werde bestritten, dass sich dieser Umstand seit dem Urteil vom 23. Mai 2022 komplett verändert habe. Die beantragte bedingte Freiheitsstrafe sei nur eine von vielen – allesamt in Betracht gezogenen – Eventualitäten und für die Begründung der Fluchtgefahr unbeachtlich. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen und Verhandlungstermine immer wieder vor Augen geführt worden sei, wie das Verfahren ausgehen könnte.