es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer dieses entweder sicher angelegt oder im Ausland in Sicherheit gebracht habe. Der hohe Geldbetrag könne ihm alsdann beim Aufbau einer neuen Existenz im Ausland, z.B. D.________ (Land), als Grundlage dienen. 5.3 Mit Beschwerde vom 2. Juni 2022 wird demgegenüber vorgebracht, es bestehe keine Fluchtgefahr. Diese dürfe nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise bestehe. Es komme auf die konkrete Wahrscheinlichkeit der Flucht an. Diese sei hier klar zu verneinen.