je mit weiteren Hinweisen). Muss der Betroffene im Verlauf des Verfahrens mit einer längeren Strafe rechnen, als dies ursprünglich angenommen wurde, kann dies die Fluchtgefahr erhöhen (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Regionalgericht bejahte im angefochtenen Beschluss den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und führte zusammengefasst aus, dass sich die Ausgangslage für den Beschwerdeführer mit der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 9 Monaten signifikant verändert habe; der Anreiz, sich dieser Strafe durch Flucht zu entziehen, sei erheblich.