Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2). Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung wegen bandenmässigen Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, versuchten bandenmässigen Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, versuchten bandenmässigen Raubs, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwar-