1.4 Das Regionalgericht verzichtete am 8. Juni 2022 mit Verweis auf die mit Urteil vom 23. Mai 2022 erfolgte Begründung auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die amtlichen Akten (PEN 20 941 etc.) ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Eingabe vom 8. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Folge verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. 1.5 Mit Replik vom 20. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.