Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 248 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Versetzung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen mehrfachen qualifizierten Raubs (teilweise Versuch), qualifizierten Diebstahls (Versuch), mehrfachen Betrugs (teilweise Versuch) etc. Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mit- telland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 23. Mai 2022 (PEN 20 941 etc.) Erwägungen: 1. 1.1 Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Mai 2022 wegen banden- mässigen Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, versuchten bandenmässigen Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, ver- suchten bandenmässigen Raubs, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbe- schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung von 250 Tagen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jah- ren und 9 Monaten. Gleichentags versetzte ihn das Regionalgericht mit separatem Beschluss vorbehältlich der Rechtskraft des Urteils bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis am 22. November 2022, in Sicherheitshaft. 1.2 Am 2. Juni 2022 meldete der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an. 1.3 Weiter erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde gegen die angeordnete Sicherheitshaft. In der Beschwerde stellte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die nachstehenden Anträge: 1. Der Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Mai 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung folgender Ersatzmassnahmen (alternativ oder kumulativ) aus der Sicherheitshaft zu entlassen: - einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 75’000.00, sobald der Kautionsbetrag in der Gerichtskasse einbezahlt wurde; - einer Ausweis- und Schriftensperre; - einer Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder nur in einem bestimm- ten Haus aufzuhalten; - einer Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. 3. Subeventualiter sei zur Überwachung der Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. 2 der Einsatz von Electronic Monitoring anzuordnen. 1.4 Das Regionalgericht verzichtete am 8. Juni 2022 mit Verweis auf die mit Urteil vom 23. Mai 2022 erfolgte Begründung auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die amtlichen Akten (PEN 20 941 etc.) ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Eingabe vom 8. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Folge verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. 1.5 Mit Replik vom 20. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der 2 Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und (u.a.) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr; Bst. a). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheits- strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicher- heitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 3.2 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Ur- teil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Das Gesetz nennt somit ausdrücklich zwei verschiedene Zielsetzungen, welchen die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil dienen soll. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; vielmehr werden da- mit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht (MIRIAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.1 [= Pra 2020 Nr. 54], auch zum Fol- genden). Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder ob das Verfahren vor die nächste In- stanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist. 4. Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2). Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung wegen bandenmässigen Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, versuchten bandenmäs- sigen Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, versuchten ban- denmässigen Raubs, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwar- ten wäre, liegen nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_28/2022 vom 9. Fe- bruar 2022 E. 3.1; 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 3 Vielmehr verneint er den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr; eventualiter er- achtet er Ersatzmassnahmen – subeventualiter kombiniert mit Electronic Monitoring – als ausreichend. 5. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. Au- gust 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Ver- hältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der dro- henden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Zu- sätzlich müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensver- hältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichti- gen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. auffällige Reisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshandlungen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 6.2; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBER- BÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 15a zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; nicht amtlich publi- zierte E. 3.1 von BGE 143 IV 330; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Zu beachten ist sodann, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt, da sich auch die Dauer des al- lenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits ge- leisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuier- lich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 2020 Nr. 54] und Urteil des Bundesge- richts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). Umgekehrt sind aber auch die sich aus dem jeweiligen Verfahrensstand ergebenden Veränderungen zu berück- sichtigen. Eine gewisse Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung kann sich 4 im Einzelfall aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer langjährigen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_407/2016 vom 28. November 2016 E. 3.1; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.1; 1B_108/2015 vom 27. April 2015 E. 5.1; 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Muss der Betroffene im Verlauf des Verfahrens mit einer längeren Strafe rechnen, als dies ursprünglich angenommen wurde, kann dies die Fluchtgefahr er- höhen (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Regionalgericht bejahte im angefochtenen Beschluss den besonderen Haft- grund der Fluchtgefahr und führte zusammengefasst aus, dass sich die Ausgangs- lage für den Beschwerdeführer mit der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 9 Monaten signifikant verändert habe; der Anreiz, sich dieser Strafe durch Flucht zu entziehen, sei erheblich. Es sei zwar richtig, dass seine Kern- familie und sein soziales Umfeld in der Schweiz lebten, er eine stabile Arbeit und einen Schweizerpass habe; indes verfüge der Beschwerdeführer aber immer noch über Verbindungen zu Verwandten D.________ (Land) und besuche diese auch. Zu- dem spreche er neben der deutschen auch die E.________ Sprache, verbringe seine Ferien D.________ (Land) und dürfte sich dort bestens zurechtfinden. Auf- grund seiner Kontakte sowie seiner Sprach- und Ortskenntnisse wäre es ihm ohne Weiteres möglich, D.________ (Land) unterzutauchen und eine neue Existenz auf- zubauen. Der Beschwerdeführer sei heute F.________, unverheiratet und ohne Kin- der oder Freundin. Dass unter diesen Umständen die Bindung zu seiner Kernfamilie stark genug wäre, um ihn von einer Flucht abzuhalten, sei unwahrscheinlich, zumal seine Eltern und Geschwister ihn jederzeit D.________ (Land) besuchen könnten. Überdies habe er nicht zuletzt aufgrund des Strafverfahrens hohe Schulden, die er mit seinem Lohn in absehbarer Zeit nicht werde abbauen können, zumal ihm eine langjährige Freiheitsstrafe bevorstehe. Hinzu komme, dass das Gericht davon aus- gehe, dass der Beschwerdeführer aus dem Raubüberfall vom 27. Dezember 2017 einen Beuteanteil von rund CHF 90'000.00 erhalten habe. Wo dieses Geld sei, habe bis heute nicht ermittelt werden können; es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer dieses entweder sicher angelegt oder im Ausland in Sicherheit gebracht habe. Der hohe Geldbetrag könne ihm alsdann beim Aufbau einer neuen Existenz im Ausland, z.B. D.________ (Land), als Grundlage dienen. 5.3 Mit Beschwerde vom 2. Juni 2022 wird demgegenüber vorgebracht, es bestehe keine Fluchtgefahr. Diese dürfe nicht schon angenommen werden, wenn die Mög- lichkeit der Flucht in abstrakter Weise bestehe. Es komme auf die konkrete Wahr- scheinlichkeit der Flucht an. Diese sei hier klar zu verneinen. Es sei festzuhalten, dass er wegen Kollusionsgefahr und nicht etwa wegen Fluchtgefahr in Untersu- chungshaft gewesen sei und es werde bestritten, dass sich dieser Umstand seit dem Urteil vom 23. Mai 2022 komplett verändert habe. Die beantragte bedingte Freiheits- strafe sei nur eine von vielen – allesamt in Betracht gezogenen – Eventualitäten und für die Begründung der Fluchtgefahr unbeachtlich. Hinzu komme, dass dem Be- schwerdeführer anlässlich der Einvernahmen und Verhandlungstermine immer wie- der vor Augen geführt worden sei, wie das Verfahren ausgehen könnte. Trotz dieses Wissens sei er in der Schweiz geblieben, obwohl er faktisch die Möglichkeit gehabt hätte zu flüchten. In den letzten dreieinhalb Jahren sei er mehrfach D.________ 5 (Land) gewesen und jedes Mal in die Schweiz zurückgekehrt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits 250 Tage in Untersuchungshaft gewesen sei und sich die Wahrscheinlichkeit der Flucht dadurch entsprechend verringert habe. Entschei- dend sei sodann, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, sein ganzes soziales Umfeld in der Nähe sei, er über den Schweizerpass verfüge, in der Schweiz geboren sei und sein ganzes Leben hier verbracht habe und hier einer geregelten Arbeit bei der G.________ nachgehe. Der Beschwerdeführer wohne bei seinen Eltern und pflege eine enge Beziehung zu seiner Kernfamilie. Von ihr erhalte er nicht nur finanzielle, sondern auch mentale Unterstützung. So sei er seit Dezem- ber 2021 krankgeschrieben und seither in psychiatrischer Behandlung und auf re- zeptpflichtige Medikamente angewiesen, ohne die eine Flucht nur schwierig zu be- werkstelligen wäre. Auch seine Schulden würden keinen Grund zur Flucht darstellen: Gemäss aktuellem Betreibungsregister habe er bloss CHF 7’054.85 Schulden. Die Schulden, die aus einer allfälligen, noch nicht rechtskräftigen Verurteilung entstehen könnten, seien nicht zu berücksichtigen. Betreffend den angeblichen Beuteanteil von CHF 90’000.00 werde bestritten, dass der Beschwerdeführer jemals einen solchen Betrag erhalten habe. So habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren bei sei- nen Eltern gewohnt und in sehr bescheidenen Verhältnissen gelebt. Dass er das Geld angelegt oder im Ausland in Sicherheit gebracht haben soll, sei reine Spekula- tion. Für die Beantwortung der Frage der Fluchtgefahr sei schliesslich ausschlagge- bend, dass neben der objektiven Möglichkeit einer Flucht auch ein Fluchtwille vor- handen sei. Den Willen, sich ins Ausland abzusetzen oder in der Schweiz unterzu- tauchen, habe der Beschwerdeführer nie geäussert. Auch die bekannten äusseren Umstände würden nicht auf einen Fluchtwillen schliessen lassen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft erachtet die Fluchtgefahr angesichts des erstinstanzlichen Urteils als gegeben. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Hoffnung des Be- schwerdeführers auf sehr weitgehende Freisprüche oder zumindest auf eine milde Strafe in der Grössenordnung von 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt mit einer Pro- bezeit von zwei Jahren – wie sie von der Verteidigung beantragt worden sei –, auf- grund des erstinstanzlichen Urteils vollends zerschlagen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Tatsache irrelevant, dass er bereits zwischen seiner Ent- lassung aus der Untersuchungshaft und der Anordnung von Sicherheitshaft hätte untertauchen oder sich ins Ausland absetzen können, dies aber nicht getan habe. Die konkrete Dauer der Sanktion und die Schwere der Delinquenz würden denn auch die hohe bzw. ausgeprägte kriminelle Energie des Beschwerdeführers widerspie- geln, was gemäss Bundesgericht mit Blick auf die zu prüfende Fluchtgefahr zu sei- nen Ungunsten gereiche. Ferner sei zu beachten, dass der allgemeine Hinweis der Verteidigung, wonach die Wahrscheinlichkeit einer Flucht mit zunehmender Haft- dauer abnehme, mit Blick auf die vom Beschwerdeführer bereits ausgestandenen 250 Tage Untersuchungshaft als Argument wenig dienlich sei. Letztere stünden in einem vernachlässigbaren Verhältnis zu der erstinstanzlich ausgesprochenen Frei- heitsstrafe. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer, einmal auf freien Fuss gesetzt, untertauchen und sich der Justiz und den Strafvollzugsbehörden ent- ziehen würde. So bestünden für ihn keine unüberwindbaren Hindernisse, um sich D.________ (Land), wo er immer noch über soziale Bindungen verfüge und wo er sich immer wieder aufhalte, eine neue Existenz aufzubauen. Von dort aus könne er 6 auch den regelmässigen Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz aufrechterhalten. Unter diesen Umständen würden auch seine aktuellen Wohn- und Familienverhält- nisse nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Ferner sei es auch D.________ (Land) möglich, sich psychiatrisch behandeln zu lassen; Medikamente gebe es auch dort. Soweit den umstrittenen Beuteanteil betreffend habe es das Regionalgericht völlig zutreffend als beweismässig erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer über die- sen verfügt habe. 5.5 Mit Replik vom 20. Juni 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei zu präzisieren, dass er nach wie vor mit seinen Eltern in H.________ lebe. Mit Bezug auf die Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft wird argumentiert, jene blende aus, dass das Ur- teil noch nicht rechtskräftig sei und die Schuldsprüche, jedenfalls teilweise, nicht mit den Tatversionen des Beschwerdeführers korrelierten. Weiter wird angeführt, dass dieser, wenn er einen Beuteanteil von mindesten CHF 90'000.00 erhalten hätte, was bestritten werde, sich längstens hätte absetzen können, was er aber nicht getan habe, weil seine persönlichen, familiären, beruflichen und damit wirtschaftlichen Ver- hältnisse in der Schweiz liegen würden. Im Übrigen sei der von der Staatsanwalt- schaft erwähnte Bundesgerichtsentscheid (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020) vorliegend nicht einschlägig. 5.6 5.6.1 Die Beschwerdekammer stellt in Übereinstimmung mit dem Regionalgericht fest, dass die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aufgrund des Urteils vom 23. Mai 2022 gegeben ist. Zwar mag es zutreffen, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers jeweils nicht mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründet wor- den ist, er die Verfahrenstermine wahrgenommen hat und nach den Ferien D.________ (Land) jeweils in die Schweiz zurückgekehrt ist. Mit dem Regionalge- richt und der Staatsanwaltschaft geht die Beschwerdekammer jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor der Urteilseröffnung noch auf eine deutlich mildere Strafe gehofft hat. Letzteres ergibt sich auch aufgrund der von der Verteidi- gung anlässlich der Hauptverhandlung beantragten bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft (Be- schwerdebeilage 3; Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 10101-10103). Aufgrund der erstinstanzlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe dürfte dem heute F.________ Beschwerdeführer nun aber die reelle Gefahr, eine empfindliche Frei- heitsstrafe von 11 Jahren und 9 Monaten (oder zumindest zwei Drittel davon) absit- zen zu müssen, bewusst geworden sein. Davon, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Flucht aufgrund der bereits erstandenen 250 Tage Untersuchungshaft verringert, kann vorliegend nicht die Rede sein: Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht an- geführt, stehen die vom Beschwerdeführer erstandenen 250 Tage Untersuchungs- haft in einem vernachlässigbaren Verhältnis zu der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe. Entsprechend hat sich die Fluchtgefahr aufgrund des erstinstanzlichen Urteils erheblich erhöht bzw. konkretisiert. 5.6.2 Vorliegend ist jedoch nicht nur die drohende empfindliche Freiheitsstrafe Indiz für die Fluchtgefahr. Auch eine nähere Betrachtung der gesamten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legt den Schluss nahe, dass er sich der drohenden Gefängniss- 7 trafe entziehen würde. Zwar hat er einen Schweizerpass und lebt mit seiner Kernfa- milie in der Schweiz; unbestritten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer immer noch über Verbindungen zu Verwandten D.________ (Land) verfügt und diese regelmäs- sig besucht. Allein im März 2018, kurz vor seiner Verhaftung am 29. März 2018, reiste er gleich zweimal zu seinen Verwandten in D.________ (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 578, 8351.18). Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerde- führer sowohl Deutsch als auch E.________ spricht. Mit dem Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft darf daher davon ausgegangen werden, dass sich der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Kontakte sowie seiner Sprach- und Ortskenntnisse D.________ (Land) bestens zurechtfinden würde und es ihm – alleine oder mithilfe von Verwandten – ohne Weiteres möglich wäre, dort unterzutauchen und eine neue Existenz aufzubauen. 5.6.3 Aufgrund der vorliegenden Ausgangslage ist sodann fraglich, wie stark das soziale Umfeld den Beschwerdeführer in der Schweiz hält. Der Beschwerdeführer führt aus, wie wichtig seine in der Schweiz lebende Kernfamilie sei und dass er bei seinen Eltern in H.________ wohne. Letzteres dürfte sich über kurz oder lang nach der all- gemeinen Erfahrung so oder anders ändern, ist er doch immerhin F.________. Seine Kernfamilie, welche ihre Wurzeln ebenfalls D.________ (Land) hat, könnte ihn zu- dem dort jederzeit problemlos besuchen. Hinzu kommt, dass er derzeit weder eine Partnerin noch Kinder hat, die ihn an die Schweiz binden würden (Beschwerdebei- lage 6; Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9913). Im Übrigen könnten ihn auch seine Freunde jederzeit D.________ (Land) besuchen. 5.6.4 Was die angeblich geregelten Arbeitsverhältnisse anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum einen statt seiner aktuellen Beschäftigung bei der G.________ lieber eine Ausbildung zum R.________ (Beruf) oder zum S.________ (Beruf) absolvieren würde, was ihm bis dato allerdings noch nicht möglich war (Be- schwerdebeilage 6; Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9912-9913). Zum anderen ist der Beschwerdeführer seit Dezember 2021 100% arbeitsunfähig und in psychiatri- scher Behandlung (Beschwerdebeilage 9; Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 10006- 10012). Nach eigenen Aussagen leidet er an Panikattacken sowie an einer Form von Depression, wogegen er Medikamente nehme (Beschwerdebeilage 6; Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9912). Nicht bekannt ist, ob, wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Arbeit wird wieder aufnehmen können. Überhaupt ist in Anbetracht seiner Umschulungspläne unklar, wie lange er noch bei der G.________ angestellt sein wird. Hinzu kommt, dass eine Umschulung bzw. eine Neuausbildung gerade für eine psychisch instabile Person häufig eine Herausforderung darstellt. Auch dürfte es dem Beschwerdeführer angesichts des laufenden Strafverfahrens resp. der erstinstanzlichen Verurteilung nicht leichtfallen, einen Ausbildungsplatz zum R.________ (Beruf) oder zum S.________ (Beruf) zu finden; erschwerend dürf- ten sich dabei auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auswirken. Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Arbeitsver- hältnisse den Beschwerdeführer tatsächlich und nachhaltig von der Flucht abhalten würden. 5.6.5 Mit Bezug auf die psychische Erkrankung geht aus den Akten des Weiteren hervor, dass nach Aussagen des Beschwerdeführers u.a. das laufende Strafverfahren 8 Grund für seine Panikattacken sei (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9912). Daraus wird deutlich, dass es dem Beschwerdeführer sichtlich Mühe bereitet, dem Druck, den ein solches Verfahren mit sich bringt, standzuhalten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich dabei eher um einen fluchtbegünstigenden Faktor, zumal der Beschwerdeführer diesem Druck durch Flucht entkommen könnte. Mit der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen festzuhalten, dass eine Therapie mit Sicherheit auch D.________ (Land) möglich wäre und die benötigte Medikation auch dort er- hältlich gemacht werden könnte. 5.6.6 Soweit die Verteidigung vorbringt, dass die Schulden des Beschwerdeführers keinen Grund zur Flucht darstellten, ist ihr dahingehend beizupflichten, dass aus dem Be- treibungsregisterauszug vom 6. April 2022 lediglich Schulden in der Höhe von ins- gesamt CHF 7’054.85 ersichtlich sind, wobei die Schuld gegenüber der Steuerver- waltung des Kantons Bern derzeit gepfändet wird und betreffend die Forderung der I.________ (Gesellschaft) Rechtsvorschlag erhoben wurde (Beschwerdebeilage 7; Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9681-9682). Auch trifft es zu, dass mangels Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils die Forderung hinsichtlich der auf den Be- schwerdeführer entfallenden Verfahrenskosten noch nicht entstanden und dement- sprechend heute noch nicht als Schuld im Rechtssinne zu verstehen ist. Indes ist in Erinnerung zu rufen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zwei- tinstanzlich in sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen wird und er keine Verfah- renskosten zu tragen hat, relativ gering ist. Vielmehr ist bereits zum heutigen Zeit- punkt damit zu rechnen, dass ihm zweitinstanzlich erhebliche Kosten auferlegt wer- den, was einen Entscheid zur Flucht begünstigen könnte. 5.6.7 Betreffend den umstrittenen Beuteanteil in der Höhe von insgesamt CHF 90'000.00 stellt die Beschwerdekammer gemeinsam mit dem Regionalgericht und dem Be- schwerdeführer fest, dass dessen endgültiger Verbleib bis dato nicht ermittelt wer- den konnte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, J.________ und K.________ unmittelbar nach der Tat vom 27. Dezember 2017 CHF 30'000.00 von den Hehlern erhielten, welche sie in der Folge untereinander aufteilten (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 8351.17). Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdefüh- rer weitere CHF 80'000.00 und CHF 10'000.00 von den Hehlern hätte erhalten sollen und er Anfang März 2018 einen der Hehler in L.________ (Ort) traf. Der Beschwer- deführer bestreitet jedoch, diese Summen je erhalten zu haben (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 8351.18 und 9917). In Anbetracht der wiederholten Aussagen M.________, der den Goldschmuck gemeinsam mit anderen Hehlern versilbert hat, ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch die Beträge in der Höhe von CHF 80'000.00 und CHF 10'000.00 erhalten hat (Strafakten PEN 20 941, Beilagenordner 1, Einvernahme M.________ vom 23. Mai 2019 Z. 8, 92, 94-95; Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 8060 und 8235). Entsprechendes geht auch aus dem im Rahmen der Strafuntersuchung gegen die Hehler erstellten Schlussbericht der Kantonspolizei T.________ (Kanton) hervor. Die Übergabe der fraglichen Summen soll am 5. und 7. März 2018 erfolgt sein (Strafakten PEN 20 941, Beilagenordner 2, Schlussbericht vom 8. Juli 2019, S. 24 f.; vgl. auch die aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers festgestellten, am 10. März 2018 aufgenom- menen Bilder mit Bargeld [1000er-Noten], Strafakten PEN 20 941, Beilagenordner 1, Beilage zum Bericht vom 14. Juni 2018). Anlässlich seiner Anhaltung vom 9 29. März 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 21. März 2018 mit dem Auto eines Verwandten D.________ (Land) gefahren sei (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 578; vgl. auch pag. 8351.18). Vor diesem Hintergrund liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Beu- teanteil erhalten und D.________ (Land) verbracht hat. Letzten Endes ist dieser Um- stand jedoch nicht entscheidend. 5.6.8 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass die Ausgangslage im von der Staatsanwaltschaft angeführten Bundesgerichtsurteil 1B_55/2020 vom 21. Fe- bruar 2020 eine andere ist als die vorliegende. Dennoch ist gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung persönliche Merkmale, wie z.B. die ausgeprägte kriminelle Energie, bei der Beurteilung der Fluchtgefahr mitzuberücksichtigen sind (vgl. jüngst das Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 6.2). Die Staatsanwaltschaft hat sodann zurecht festgehalten, dass die konkrete Dauer der erstinstanzlich ausgespro- chenen Sanktion die ausgeprägte kriminelle Energie des Beschwerdeführers wider- spiegelt. Auch dieser Umstand wirkt sich schliesslich zu Ungunsten des Beschwer- deführers aus. 5.7 Aufgrund des Gesagten muss zum heutigen Zeitpunkt sowohl in Anbetracht des empfindlichen Ersturteils als auch der gesamten Lebensumstände des Beschwerde- führers von einer hohen Fluchtgefahr gesprochen werden. Dass der Beschwerde- führer seinen Fluchtwillen gegenüber seinem Rechtsanwalt angeblich nie zum Aus- druck gebracht haben soll, ist nicht relevant. Aufgrund der aktuellen Situation des Beschwerdeführers muss zudem davon ausgegangen werden, dass auch die von der Verteidigung vorgebrachten Faktoren den Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung nicht von der Flucht abhalten würden. Mithin besteht vorliegend nicht nur die abstrakte Möglichkeit der Flucht; die Flucht erweist sich vielmehr als konkret und wahrscheinlich. Somit hat das Regionalgericht die Fluchtgefahr im Falle des Be- schwerdeführers zu Recht bejaht; es ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr aus- zugehen. 6. Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheits- entziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 6.1 Die Verteidigung beantragt (sub-)eventualiter Ersatzmassnahmen und bringt vor, es sei unverhältnismässig, den Beschwerdeführer weiter in Sicherheitshaft zu belassen, da mildere und zweckdienlichere Massnahmen vorliegen würden. Zunächst sei gemäss Art. 238 StPO bei Fluchtgefahr explizit die Ersatzmassnahme der Sicher- heitsleistung vorgesehen. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemesse sich gemäss Art. 238 Abs. 2 StPO nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, sowie nach ihren persönlichen Verhältnissen. Vorliegend hät- ten sich die Schwester des Beschwerdeführers, Frau N.________, deren Lebenspartner, Herr O.________, sowie Herr P.________, ein langjähriger und en- ger Freund des Beschwerdeführers, dazu bereit erklärt, ihm eine Kaution in der Höhe von CHF 75'000.00 zur Verfügung zu stellen. Die Höhe von jeweils CHF 30'000.00 stelle für N.________ und O.________ beinahe ihr ganzes Vermögen dar. Auch 10 P.________ würde durch den Verlust seines Kautionsanteils von CHF 15'000.00 in seinen finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt. Entsprechend sei davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer es nicht riskieren würde, die Kaution durch Flucht zu verlieren. Die Sicherheitsleistung stelle somit eine geeignete Massnahme dar, um ihn von der Flucht abzuhalten. Die Verteidigung habe zu diesem Zweck ein Klienten- gelderkonto errichtet, für welches sie einzelzeichnungsberechtigt sei. Alternativ oder kumulativ könnten weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO angeordnet werden. 6.2 Im Zusammenhang mit den (sub-)eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen ist zunächst daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst im Urteil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnah- men bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). 6.2.1 Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt denn auch nur dann in Frage, wenn sie tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2017; 1B_378/2018 vom 21. Septem- ber 2018 E. 6.4; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2). Wie von der Verteidigung vorgebracht, können anstelle der beschuldigten Person grundsätzlich auch Drittper- sonen eine Kaution leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesge- richts 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 5.2; 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Soll die Sicherheit von Dritten geleistet werden, sind – nebst der Schwere der Tat und den persönlichen Verhält- nissen der beschuldigten Person – die finanziellen Möglichkeiten der Drittpersonen von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Wesentlich ist zudem die persönliche Beziehung der beschuldigten Person zu diesen Dritten. Wie von der Verteidigung angeführt, muss die Sicherheitsleistung so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafver- fahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kaution beizufügen. Das zuständige Gericht hat die für die Bemessung der Kaution notwendigen Abklärungen vorzuneh- men. Dies entbindet die beschuldigte Person jedoch nicht davon, ihre Vermögens- verhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offen zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_643/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.2 und 3.3). Schliesslich ist zu prüfen, ob die dargebotene Hilfe überhaupt zurückgefordert würde, ansonsten es sich bei der Sicherheitsleistung nicht um eine taugliche Ersatzmassnahme han- delt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 5.2; 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Vorliegend würde die beantragte Kaution von CHF 75'000.00 nicht vom Beschwer- deführer selbst, sondern durch seine Schwester, deren Lebenspartner und einen langjährigen Freund geleistet. Der Verteidigung zufolge handelt es sich dabei um enge Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Aufgrund der eingereichten Unter- lagen (Beschwerdebeilagen 11, 12 und 17) können deren finanzielle Verhältnisse 11 durch die Beschwerdekammer jedoch nicht überprüft werden. Namentlich die Anga- ben zu den Berufen und zum monatlichen Einkommen von N.________ und O.________ fehlen gänzlich. Die Beschwerdeinstanz hat im Haftverfahren nicht die Möglichkeit, in der gebotenen Zeit die erforderlichen Abklärungen über Drittpersonen zu treffen. Vielmehr wäre es Aufgabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, die Vermögensverhältnisse der die Kaution leistenden Personen klarer aufzudecken (z.B. durch Einreichen der Steuererklärung). Letztlich ist dies vorliegend aber nicht entscheidend. In Anbetracht der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfe- nen Taten bzw. der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 9 Monaten erweist sich die Sicherheitsleistung ohnehin – auch unter Berück- sichtigung potentiell bescheidener persönlicher Verhältnisse der Beteiligten – offen- sichtlich als zu gering. Bei einer derart hohen Sanktion würde die angebotene Si- cherheitsleistung heruntergerechnet pro Tag nur rund CHF 17.75 ausmachen (zum Vergleich: Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt die Tagessatzmindesthöhe bei einer Geldstrafe i.d.R. CHF 30.00). Soweit eine Kaution überhaupt diskutabel wäre, müsste diese vorliegend mindestens doppelt so hoch sein. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich denn auch weitere Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhält- nisse der die Kaution leistenden Personen. Offen und damit unklar ist zudem, ob die Kaution überhaupt zurückgefordert würde. Mangels anderer Vorbringen ist sodann auch nicht anzunehmen, dass der Verlust der Kaution für die drei Personen existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr stellt die angebotene Kaution daher keine ausrei- chende Sicherheit für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz dar, zu- mal dieser durch den Verfall der Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre. 6.2.2 Soweit die weiteren vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen alternativ oder kumu- lativ anzuordnenden Ersatzmassnahmen betreffend, ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Ausweis- und Schriftensperre eine Flucht ins Aus- land oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern vermag. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind ebenso wenig geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu ver- hindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Be- schwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu ver- lassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein fest- gestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elek- tronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit eben- falls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. 12 6.2.3 Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht. Ob sich allenfalls zu ei- nem späteren Zeitpunkt, sollte die Fluchtgefahr gestützt auf neue Erkenntnisse als niederschwellig bezeichnet werden können, Ersatzmassnahmen als mildere Mass- nahmen zur Bannung der Fluchtgefahr als geeignet erweisen, wird zu gegebener Zeit zu beurteilen sein. Damit kam das Regionalgericht richtigerweise zum Schluss, dass keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO angeordnet werden können. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich ab- geurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Liegt bereits ein richterli- cher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mut- massliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1; Urteile 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1; 1B_43/2013 vom 1. März 2013 E. 4.1 und 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanz- lichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbar- keit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). 6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vorliegend weder vor, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft sei, noch wird argumentiert, dass mit erheblicher Wahrschein- lichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Das erstinstanzliche Urteil stellt daher gemäss Bundesgericht ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die konkrete Dauer der Sicherheitshaft wurde vom Regional- gericht auf 6 Monate, d.h. bis am 22. November 2022 befristet. Damit kam das Re- gionalgericht im angefochtenen Entscheid richtigerweise zum Schluss, dass die Ge- fahr der Überhaft – auch unter Beachtung der bereits erstandenen Untersuchungs- haft – nicht besteht. Die Akten lassen denn auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erken- nen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils 13 für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Diese Regelung gilt auch, wenn das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil entscheidet, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 94 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.2; abweichend: Urteil des Bundesgerichts 1_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist (BGE 146 IV 279 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4; 1B_145/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.4; je mit Hinweisen). 6.4.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 Berufung angemeldet. Ange- sichts der Aktenmenge (32 Bundesordner) und der Komplexität der zu beurteilenden Delikte sowie in Berücksichtigung, dass sich das Verfahren vor der Vorinstanz gegen fünf Beschuldigte gerichtet hat, hat das Regionalgericht unter Praktikabilitätsge- sichtspunkten richtigerweise antizipiert, dass die Redaktion des vollständig begrün- deten Urteils einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der nächsten 3 bis 6 Monate ein zweitinstanzliches Urteil gefällt werden kann, ist gering. Hingegen wird sich am Haftgrund der Fluchtgefahr in dieser Zeit nichts ändern. Wie vorab erwähnt (E. 6.3.2), besteht vorliegend auch keine Gefahr der Überhaft. Die Sicherheitshaft wurde daher korrekterweise auf 6 Monate befristet. 7. Gestützt auf das Ausgeführte sind vorliegend sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht für die Dauer von 6 Monaten Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs und im Hinblick auf das Berufungsverfahren angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher ab- zuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 22. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15