14 können. 8. Gestützt auf das Ausgeführte sind vorliegend sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht für die Dauer von 6 Monaten Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs und im Hinblick auf das Berufungsverfahren angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.