Die Sicherheitshaft wurde daher korrekterweise auf 6 Monate befristet. 7.3 Betreffend die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen ist schliesslich daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst im Urteil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss vorliegend – zumindest derzeit – ebenfalls ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Ausweissperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern.