Die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der nächsten 3 bis 6 Monate ein zweitinstanzliches Urteil gefällt werden kann, ist gering. Hingegen wird sich am Haftgrund der Fluchtgefahr in dieser Zeit nichts ändern. Wie vorab erwähnt (E. 7.1.3), besteht vorliegend auch keine Gefahr der Überhaft. Die Sicherheitshaft wurde daher korrekterweise auf 6 Monate befristet.