Damit kam das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid richtigerweise zum Schluss, dass die Gefahr der Überhaft – auch unter Beachtung der bereits erstandenen Untersuchungshaft – nicht besteht. Im angefochtenen Beschluss hielt das Regionalgericht sodann zutreffend fest, dass zusätzlich zu beachten ist, dass selbst wenn der Beschwerdeführer zweitinstanzlich nicht mehr wegen Mittäterschaft zu qualifiziertem Raub verurteilt würde, nicht darüber hinweggesehen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer gemäss erstinstanzlichem Urteil zahlreiche weitere Delikte (unter anderem qualifizierten Diebstahl und