vielmehr bestreitet er das gesamte Urteil in pauschaler Weise und bringt vor, dass zweitinstanzlich diametral andere Ergebnisse erwartet würden. Das erstinstanzliche Urteil stellt daher gemäss Bundesgericht ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitstrafe von 12 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die konkrete Dauer der Sicherheitshaft wurde vom Regionalgericht auf 6 Monate, d.h. bis am 22. November 2022 befristet.