Der Beschwerdeführer sei somit auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 7.1.3 Wie ausgeführt (E. 5.3), legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft sein soll und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten ist; vielmehr bestreitet er das gesamte Urteil in pauschaler Weise und bringt vor, dass zweitinstanzlich diametral andere Ergebnisse erwartet würden.