12 7.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es gelte zwingend, seine Überhaft zu verhindern. Er habe bereits 331 Tage in Untersuchungshaft gesessen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht habe seine Verteidigung sodann einen bedingten Freiheitsentzug in der Höhe von gesamthaft 581 Tagen unter Anrechnung der Untersuchungshaft beantragt. Sollte das Obergericht des Kantons Bern zum Schluss kommen, dass das Urteil des Regionalgerichts in seinen wesentlichen Bestandteilen falsch gewesen sei, würde bereits in wenigen Monaten Überhaft drohen.